AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma EMBER KAMIN D.O.O., Industrijska 7, 34330 Velika, Kroatien, OIB 23883882865
 
A. Allgemeines - Geltungsbereich


1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (B-C) gelten für alle, auch zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit unseren Vertragspartnern. Sie gelten nur, sofern unser Vertragspartner Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wie ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGBs des Vertragspartners dessen Leistungen vorbehaltlos annehmen.

2.Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit unserem Vertragspartner haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGBs. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

3. Die AGB stehen unter www.color.hr/de/color-fire-gmbh zum Aufruf und zum Ausdruck zur Verfügung.
 
B. Verkaufsbedingungen
 
I. Vertragsschluss


1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Ist eine Bestellung als Angebot zu qualifizieren, können wir diese innerhalb von vier Wochen annehmen.

2. Gestalterische Abweichungen oder technische Abweichungen von Angaben in Angeboten, Prospekten und sonstigen schriftlichen Unterlagen sowie Beschreibungen sowie Änderungen hinsichtlich Farbe und Form bleiben vorbehalten, soweit sie für uns und unseren Auftraggebern zumutbar sind. Angaben über die von uns zu erbringenden Leistungen sind ungefähr und annähernde Angaben; sie sind keine garantierte Beschaffenheit, es sei denn, eine Garantie wird durch uns ausdrücklich und schriftlich übernommen.

3. Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
 
II. Lieferzeit, Gefahrübergang


1. Termine und Fristen sind nur im Falle ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung verbindlich, ansonsten handelt es sich grundsätzlich um ca-Angaben. Fristen beginnen frühestens mit Vertragsschluss. Sie setzen die rechtzeitige Erfüllung der Vertragspflichten und Mitwirkungsobliegenheiten durch unseren Auftraggeber voraus. Wir können – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Vertragspartners – von diesem eine angemessene Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsterminen mindestens um dem Zeitpunkt verlangen, in dem unser Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen oder Obliegenheiten uns gegenüber nicht nachkommt. Eine vereinbarte Frist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Lieferung bzw. die Leistung oder das Werk von unseren Auftraggeber abholbereit liegt, sofern ihm dies mitgeteilt wurde.

2. Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, sofern dies durch höhere Gewalt oder sonstige zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen, Schwierigkeiten in der Material- und Energiebeschaffung, Transportverzögerung, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie- oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehende Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- und Leistungstermine um den Zeitpunkt der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber in Folge der Verzögerung die Annahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung uns gegenüber vom Vertrag zurücktreten.

3. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn
  • die Teillieferung für den Auftraggeber und im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist
  • die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
  • dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen oder wir uns zur Übernahme dieser Kosten bereit erklären.

4. Verzug setzt, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist (z.B. Fixgeschäft), auf Seiten unseres Auftraggebers das Setzen einer angemessenen Nachfrist, die mindestens zwei Wochen betragen muss, voraus. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Eingang der Nachfristsetzung bei uns.

5. Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung unmöglich, so ist die Haftung unsererseits auf Schadenersatz nach Maßgabe der nachstehenden Regelung in Ziffer V. beschränkt. Vorstehende Regelung in 2. geht vor.

6. Sofern nichts Abweichendes, insbesondere in unserer Auftragsbestätigung, geregelt ist, ist unsere Leistung ab Firmensitz geschuldet. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung an den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten natürlichen oder juristischen Personen oder Anstalten, auf den Auftraggeber über. Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, erfolgen Lieferungen ab Werk gemäß EXW (Incoterms 2010).
 
III. Preise und Zahlungsbedingungen


1. Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig, soweit keine abweichende Fälligkeit vereinbart wurde.

2. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nichterfüllten Vertrages stehen uns im gesetzlichen Umfang zu. Unser Vertragspartner hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur bei rechtskräftig festgestellten und unbestrittenen Gegenforderungen.

 
IV. Eigentumsvorbehalt


1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertragsverhältnis und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.

2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Unser Auftraggeber hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Auftraggeber den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Auftraggeber zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

4. Unser Auftraggeber ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:

a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Auftraggeber schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Ziffer 2 genannten Pflichten des Vertragspartners gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Auftraggeber neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Auftraggeber uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Auftraggebers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
 
V. Haftung


1. Mängelansprüche unseres Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

2. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung tragen wir die Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises.

3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist unser Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

4. Feuerberührende Teile und Verschleißteile sind von der Sachmangelhaftung ausgeschlossen.

5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern unser Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf dem vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

6. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

7. Soweit dem Auftraggeber ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von Absatz 3 auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

8. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

9. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.

10. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 24 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

11. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach dem §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt, sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

12. Veränderungen an dem Produkt führen zum Erlöschen der Zulassung und unserer Haftung nach den obigen Bestimmungen.
 
VI. Geheimhaltung


Unser Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche ihm im Rahmen unserer Leistung bekannt werdenden Ideen, Entwürfe, Produkte, technische Lösungen, etc. Dritten gegenüber geheim zu halten, unabhängig davon, ob unsere Leistung Urheberrechtsschutz genießt oder nicht. Die vorstehende Regelung gilt nicht, soweit unserem Auftraggeber nach diesem Vertrag Rechte gewährt werden und soweit Dritte im Rahmen des vertraglich zugrunde gelegten Zwecks von unserem Auftraggeber eingeschaltet werden.
 
C. Einkaufsbedingungen
 
1. Bestellung

Wir sind an unsere Bestellung zwei Wochen gebunden. Der Lieferant kann nur innerhalb dieser zwei Wochen die Bestellung durch schriftliche Erklärung gegenüber uns annehmen. Kalkulationen, Zeichnungen, Pläne und sonstige Unterlagen, die auch zur Bestellung gehören, bleiben in unserem Eigentum, wobei wir uns alle Urheberrechte an den Unterlagen vorbehalten. Der Lieferant darf unsere Unterlagen nicht ohne unsere schriftliche Einwilligung an Dritte weitergeben. Nimmt der Lieferant unsere Bestellung nicht innerhalb der Frist von zwei Wochen an, sind diese Unterlagen unverzüglich an uns zurückzusenden.
 
2. Preise – Zahlungsbedingungen

Die vereinbarten Preise schließen Versand und Verpackungen mit ein, sofern nicht abweichend vereinbart. Die Fälligkeit sämtlicher Forderungen des Lieferanten setzen eine prüfungsfähige, unseren Anforderungen entsprechende Rechnung sowie die vollständige und mängelfreie Erfüllung durch den Lieferanten voraus. Mangels abweichender Vereinbarungen oder günstigere Konditionen des Lieferanten sind Zahlungen innerhalb von 30 Tagen fällig, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Zahlungsfristen laufen ab Rechnungseingang, jedoch nicht vor Eingang des Materials.
 
3. Lieferung


a) Teillieferungen werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung mit uns anerkannt.

b) Vereinbarte Liefertermine oder Lieferfristen sind verbindlich. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der rechtsverbindlichen Bestellung, sofern nicht abweichend schriftlich vereinbart. Sofern kein Liefertermin bzw. eine Lieferfrist vereinbart werden, gelten die Bestellungen als grundsätzlich unverzüglich lieferbar.

c) Wir sind berechtigt bei Lieferverzögerung einen Deckungskauf vorzunehmen. Unter Deckungskauf ist der Ankauf gleichwertigen Materials mit gleicher oder vergleichbarer technischer Beschaffenheit im Volumen des nichtgelieferten oder nichtverkehrsfähigen Materials zu den jeweils zum Zeitpunkt des Deckungskaufs aktuellen Marktpreises zu verstehen.
 
4. Mängeluntersuchung

Es geltend insoweit die gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass sich unsere Untersuchungspflicht nach den §§ 377, 381 HGB auf Mängel beschränkt, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie unsere Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zutage treten.
 
5. Mängelhaftung

Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, von dem Lieferanten nach unserer Wahl Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. In Fällen der Nacherfüllung gilt diese bereits nach dem ersten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen.
 
6. Eigentumsvorbehalt

Einen einfachen Eigentumsvorbehalt des Lieferanten erkennen wir nur, sofern das Eigentum an dem Material mit Bezahlung auf uns übergeht und wir zur Weiterveräußerung und Weiterleitung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang ermächtigt sind. Besondere Form des Eigentumsvorbehalts, insbesondere erweiterter, verlängerter Eigentumsvorbehalt, Konkurrentenvorbehalt oder Konzernvorbehalt werden nicht akzeptiert.
 
7. Haftung

Werden gegen uns wegen eines Produkts Schadensansprüche Dritter geltend gemacht, ist der Lieferant verpflichtet, uns von diesem Schadensersatzansprüchen freizustellen, insoweit uns im Verhältnis zu Dritten eine gesetzliche Haftung für diese Schäden trifft. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
 
D. Rechtswahl, Gerichtsstand und Salvatorische Klausel


Für die obigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (A-C) gilt:

1. In der Rechtsbeziehung zwischen uns und unserem Vertragspartner gilt das Recht der Republik Kroatien unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. Die Vertragssprache ist Deutsch/.

2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist unser Geschäftssitz in 34330 Velika, Kroatien. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am Sitz unseres Vertragspartners zu erheben.

3. Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganze oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der Unwirksamen möglichst nahe kommt.